#1 Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz von Kasimir1603 19.12.2012 12:16

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Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz)

Allgemeines

Das JVEG regelt u.a. die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten.

Oft wird seitens der Rechtsanwälte und/oder deren Angestellter aufgrund von Nichtwissen versäumt, auch für die am Termin anwesende eigene Partei, entsprechende Auslagen geltend zu machen.

Für die Teilnahme einer Partei an einer Verhandlung, unabhängig davon, ob deren persönliches Erscheinen angeordnet ist oder nicht, können für die Partei Auslagen nach dem JVEG geltend gemacht werden. Ausweislich des § 91 Abs.1 S. 2 (2. Halbsatz) ZPO sind hier die Vorschriften für Zeugen nach dem JVEG entsprechend anzuwenden.

LS (Leitsatz)
Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Ein-zelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994 = NZG 2003, 933 = JurBüro 2003, 594 = BauR 2003, 1929 = MDR 2004, 235 = NdsRpfl 2004, 17 = OLGR Celle 2003, 395 = juris (KORE 427302003).

OS (Orientierungssatz)
1.Die Kostenerstattung nach § 91 ZPO erfasst die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Wegen der erweiterten Bedeutung der mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes zum 01.01.2002 sind diese Reisekosten als „notwendig“ i.S.v. § 91 I ZPO anzusehen.

2.Die Fahrtkosten der Partei sind wie diejenigen eines Zeugen erstattbar.

LG Coburg, Beschluss v. 20.07.2004 – 41 T 75/04 = JurBüro 2005, 40 = juris (KORE 530732005)

LS
Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss (OLG Köln, Beschl. v. 19.04.2006 – 17 W 63/06 = JurBüro 2006, 599 = OLGR Köln 2007, 32 = juris (JURE 060088109).

BVerwG Rpfleger 1984, 158: "Eine unterschiedliche Behandlung der reinen Parteikosten nach Zeitversäumnis und Fahrkosten ist nicht gerechtfertigt" (OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 738 = Rpfleger 1974, 232).

Die Parteiauslagen nach dem JVEG werden ohne Umsatzsteuer geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

Nach Abschnitt 5. „Entschädigung von Zeugen und Dritten“ können nach § 19 JVEG folgende Entschädigungen geltend gemacht werden:

1. Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG
2. Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG
3. Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG
4. Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG
5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG sowie
6. Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG.

Hierzu nachfolgende Erläuterungen:

Fahrtkosten nach § 5 JVEG

Erstattungsfähig sind bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlichen Aufwendungen (bei der Bahn Klasse 1 einschl. Platzreservierungskosten und Gepäckbeförderungsentgelt). Bei der Benutzung des eigenen PKW pro gefahrenen Kilometer € 0,25 zzgl. regelmäßig anfallender Barauslagen wie Parkgebühren.

Fahrtkosten der Partei für die Teilnahme an der Verhandlung sind grundsätzlich vom Wohnort/Sitz der Partei erstattungsfähig. Die Überschreitung der Gemeindegrenze gilt zwar für Geltendmachung von Rechtsanwaltsreisekosten, nicht jedoch für die Geltendmachung von Parteikosten.

Maßgeblich ist die Adresse im Rubrum. Bei einem Unternehmen, wo der GF z.B. persönlich geladen war oder eben einfach so am Termin teilgenommen hat, sind Parteikosten nach JVEG lediglich von der Firmenadresse bis zum Gerichtsort erstattungsfähig.

Sollte man den Fall haben, dass der Geschäftsführer (GF) des vertretenen Unternehmens persönlich geladen wurde und dessen privater Wohnsitz, von welchem aus er zum Gerichtstermin anreisen würde, wesentlich weiter vom Gerichtsort entfernt ist, als der Unternehmenssitz, sollte man dem Gericht nach Erhalt der Ladung mitteilen, dass der persönlich geladene GF von weiter entfernt anreist und mithin höhere Reisekosten anfallen würden. Ggf. ist unter diesem Gesichtspunkt dann das persönliche Erscheinen des GF unter wirtschaftlichen Aspekten entbehrlich und der GF wird abgeladen. Erfolgt diese Mitteilung an das Gericht bzgl. des weiteren Anreiseweges nicht, werden i.d.R. lediglich die Kosten Entfernung Unternehmenssitz bis Gerichtsort erstattet.

Zieht eine Partei während des Verfahrens um, sollte dies dem Gericht ebenfalls alsbald mitgeteilt werden. Insbesondere im Hinblick auf etwaig im späteren Kostenfestsetzungsverfahren anzumeldender/geltend zu machender Parteireisekosten (neuer Wohnort ggf. weiter weg vom Gericht als der vorherige, mithin höhere Fahrtkostenerstattung).

Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG

Demnach erhält, wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bestimmt.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG „Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro

abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.


Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG

Hierunter fallen sämtliche, nicht in §§ 5, 6 und 12 JVEG erwähnten Barauslagen, welche notwendig sind, insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für jede weitere Seite je 0,15 € sowie für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken je Seite 2,00 € ersetzt. Zu beachten ist, dass die Pauschale ausschließlich für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt wird, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten anstelle der in § 7 Abs. 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 € je Datei ersetzt.

Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG

Soweit eine Entschädigung weder für Verdienstausfall nach § 22 JVEG noch für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG zu gewähren ist, beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 € pro Stunde. Es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach 21 JVEG

Führt der Zeuge einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen, erhält er eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12,00 € pro Stunde, sofern er nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt und außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wird. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Entschädigung für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt, abzgl. der Stunden, welche der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Verdienstausfall nach § 22 JVEG

Geltend gemacht werden darf ein Verdienstausfall in Höhe des regelmäßigen Bruttoverdienstes einschl. der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, pro Stunde jedoch max. € 17,00. Für Gefangene ist die Geltendmachung von Verdienstausfall nicht möglich, sie erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendungen der Vollzugsbehörde.

Der geltend gemacht Verdienstausfall ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Bei selbstständig Erwerbstätigen werden - zumindest meistens - die 17,00 € pro Stunde vom Gericht anerkannt. Auch der Geschäftsführer eines Unternehmens kann i.d.R. den Höchstsatz ohne Beleg fordern.

Das JVEG sieht nicht vor, dass ein Nachweis über den Verdienstausfall geführt werden muss (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, 24. Aufl., § 22 Rn. 22.3). Selbständige Erwerbstätige haben im Allgemeinen ohne Nachweis einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall (a. a. O. Rn. 22.17), wobei hier auch vom Höchstsatz ausgegangen werden muss.

Weiter wird auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 zu Az: 4 Ws 357/05 verwiesen, wonach Selbstständigen in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum gesetzlichen Höchststundensatz, der als Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 S. 1 JVEG zugebilligt werden kann, auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre – zuzuerkennen ist (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 22 Rn. 22.17 lit. b; KG Berlin, Beschl. v. 28.04.1992 – 1 W 1703/92 = juris). Ein Selbstständiger erleidet als Zeuge während seiner Heranziehung einen echten Verdienstausfall und nicht nur einen Vermögensschaden, der als solcher nicht nach § 22 JVEG zu entschädigen wäre (Zimmermann, JVEG, § 22 Rn. 4 m.w.N.).

Besonderheiten bei PKH/VKH

In einem PKH/VKH-Vergütungsantrag können die Fahrtkosten des Mandanten nicht geltend gemacht werden. Lediglich gegenüber der teilweise oder ganz unterlegenen Gegenseite können diese im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in Ansatz gebracht werden.

Für den Fall, dass der Mandantschaft PKH/VKH bewilligt wurde und diese nicht in der Lage ist, eine Fahrt zum Gerichtstermin aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sollte bereits vor dem Termin bei Gericht ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte oder Fahrgeld gestellt werden (s. hierzu „Bestimmungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen", Kommentar Hartmann, Kostengesetze).

In einem PKH/VKH-Verfahren werden i.d.R. ausschließlich die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Übernahme von z.B. Flug- oder PKW-kosten zu beantragen, wenn die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn) unzumutbar wäre (zu lange, zu schlechte Verbindung, Anreise über Nacht, etc.).

Sollte es versäumt worden sein, vor dem Termin einen Antrag auf Erstattung der für die Terminswahrnehmung anfallender Reisekosten gestellt zu haben, besteht nach Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - 9 UF 128/11, BeckRS 2012, 07002, die Möglichkeit, diese auch noch nachträglich erstattet zu bekommen:

„Die im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dem Bedürftigen zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandenen Reisekosten können auch auf seinen nachträglichen Antrag hin erstattet werden, wenn dieser Antrag alsbald nach dem Termin gestellt wird.“

#2 RE: Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz von Henry1 28.10.2013 16:31

Hallo Kasi, gerade habe ich deinen Beitrag über die Kostenerstattung nach § 91 ZPO i. V. mit dem JVEG gelesen, da ich mich
als Obsiegender in einen Zivilprozess für dieses Thema interessiere.
Das Verfahren wurde schriftlich geführt. Meine Frage wäre jetzt, in wieweit ich auch dann Kostenerstattung für Verdienst-
ausfall für die Anfertigung meiner Schriftsätze verlangen kann. Ich bin Selbständiger und habe EUR 17,- pro Std.
beantragt. Der KfB ging diesbezüglich zu meinen Gunsten aus, der Gegner hat aber Erinnerung eingelegt.
Gibts das vielleicht Gerichtsurteile/Kommentare?
Ganz herzlichen Dank im Voraus

#3 RE: Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz von Catelyn 28.10.2013 17:12

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Oh je, das klingt mir sehr nach Rechtsberatung, die wir hier nicht geben dürfen.

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