Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns (Fachanwalt Familien - und Sozialrecht) kommt leider immer öfter vor, dass sich die Mandanten nur beraten lassen, um Kosten zu sparen. Nach oft 2-3 Beratungen, wollen Sie dann doch, dass wir tätig werden, weil sie selbst nicht mehr weiter kommen. Die Beratungen sind oft nur mit einer Erstberatung abgerechnet.
Der Zeitaufwand der Beratungen war oft über 2-3 Stunden. Müssen wir das im vorgerichtlchen/außergerichtlichem wirklich anrechnen lassen (§ 15 RVG).
Gibt es hierzu einen Ausweg, dass wir die umfangreichen Beratungen nicht anrechnen lassen müssen? Vielen Dank.
MfG
Lyphil