Azubi und mangelnde Vermittlung von Kenntnissen durch die Ausbildungsstätte
Für so manchen Auszubildenden beginnt mit dem Monat Oktober eine neue Lebensphase, die unter günstigen Umständen eine sehr erfreuliche sein kann. Sobald ein Ausbildungsverhältnis zwischen einem Betrieb und einem Bewerber besteht, entstehen sowohl für den Auszubildenden als auch für den Ausbilder Rechte und Pflichten.
Die Pflichten des Ausbilders sind in § 14 des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) geregelt.
Die vorrangigste Pflicht ist, die Ausbildung in dem Betrieb auch gewissenhaft durchzuführen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG). Dazu gibt es für jeden Beruf einen gesetzlichen Ausbildungsrahmenplan, der Teil der Ausbildungsordnung ist, so dass die Qualität der Ausbildung gesichert werden soll.
Nicht selten jedoch ist der Azubi in der Bredouille, dass er den Ausbildungsplatz gerne wechseln würde, da der Ausbilder seiner Pflicht zur Vermittlung von Kenntnissen nicht hinreichend nachkommt, bspw. indem er den Azubi an seiner Lehrstelle mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt, wie Putzarbeiten, Botengängen oder privaten Arbeiten für den Ausbilder. Aber nicht nur ausbildungsfremde Tätigkeiten sind verboten, sondern auch ausbildungsfremde Routinearbeiten. Dazu zählen Arbeiten, die der Azubi längst beherrscht aber wiederholt nichtsdestotrotz verrichten muss und die damit keinerlei sinnvolle Weiterbildung zur Folge haben.
Merke: Verstöße gegen Ausbilderpflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 102 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro bestraft werden. Zudem kann der Auszubildende den Betrieb auf Schadensersatz verklagen, wenn er kündigen muss, weil der Betrieb seinen Pflichten nicht nachkommt.
Quelle: Frau Henriette Brockmeier (Diplom-Juristin), Rechtsanwalt Schwerdtfeger, Karlsruhe