PROReNos - Forum für Diskussionen rund um Gehalt von ReNos, Rechtsanwaltsfachangestellten, Stundenlohn, Mindestgehalt » Foren Suche nach Inhalten von Catelyn
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In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung vorgelegt, nach der das bisherige Entgelt von 6,44 € angehoben werden sollte. Dabei sah der Vorschlag vor, das bisher zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld und die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Jahressonderzahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und so den Mindestlohn zu erreichen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen erfolgreich mit einer Änderungskündigungsschutzklage. Sie obsiegte. Das Gericht erklärte, dass die bislang zusätzlichen Leistungen auch weiterhin zusätzlich zu zahlen sind, neben dem Mindestlohn.
Hinweis: Für die Änderungsschutzklage sind die selben Voraussetzungen nach dem KSchG zu erfüllen, wie auch für eine Kündigungsschutzklage.
Diesen Herrn Rechtsanwalt kennen wir noch aus der Vergangenheit. Er zahlte seinen Mitarbeiterinnen rund 1,60 € die Stunde Gehalt und wurde vom JobCenter wegen Sittenwidrigkeit in Anspruch genommen, die Sozialleistungen zurückzuzahlen.
Jetzt wartet er mit einer neuen Idee auf: Unterlagen können auch in Thailand gescannt und den e-Akten zugeordnet werden. Für 750 € im Monat.
Klingt zunächst gut und nach deutlich mehr als Mindestlohn. Ist es aber gar nicht, wenn man genau hinschaut:
Jeder einzelne Monat hat bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag unterschiedliche Arbeitstage. Im Januar 2015 sind es 22 Tage, im Februar nur 20, im Juli und Dezember sind es sogar 23 Arbeitstage.
Januar 2015: 8,50 € x 22 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag aus dem obigen Sachverhalt = 1.309 € brutto Februar 2015: 8,50 € x 20 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag = 1.190 €
In diesen beiden Monaten ist auch mit einem Bruttogehalt von 1.350 € der Mindestlohn erreicht, es sind jedoch im Januar 2015 keine 8,90 € mehr, wie noch in der obigen Pauschalberechnung ermittelt.
Juli, Dezember 2015: 8,50 x 23 Arbeitstage x 7 Stunden = 1.368,50 €
Der Mindestlohn wird um 18,50 € in einem so langen Monat unterschritten! Obgleich die Pauschalberechnung noch zu einem angeblichen Stundenlohn von 8,90 € führte.
Ein Pauschalisierung des monatlichen Bruttoentgeltes funktioniert nur dann, wenn er insgesamt über dem Mindestlohn eines langen Monats liegt. Hier wären also mindestens 1.370 € monatlich zu vereinbaren, dann wären sowohl für lange als auch für kurze Monate alle Stunden mit Mindestlohn abgedeckt und darüber hinaus könnte noch die eine oder andere Überstunde in kurzen Monaten abgeleistet werden (Achtung: Aufzeichnung!)
Die 8,90 € aus der oben angegebenen Pauschalberechnung sind also nur Augenwischerei.
Soweit nach wie vor Zweifel bestehen, ob auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen freiberuflich tätigen Rechtsanwälten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Mindestlohngesetz anzuwenden ist, hier ein Hinweis darauf, dass zumindest der DAV keinerlei Zweifel hegt: http://anwaltverein.de/downloads/Fachang...sten-Texten.pdf
Unter "3. Vergütung" stellt der Deutsche Anwaltsverein klar:
"Da in Kürze ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wird, sollte sich die Vergütung von ausgebildetem Fachpersonal schon jetzt daran orientieren."
Bitte lasst keine Ausreden gelten, auch wenn derzeit viele Fehlinformationen herumgeistern (z. B.: "Das gilt nicht für freiberufliche Rechtsanwälte", "Das gilt nur bei Neueinstellungen", "ReNos sind keine Lohnempfänger, das gilt für uns nicht"). Das Arbeitsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ReNos ist ein solches zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das MiLoG ist voll umfänglich anzuwenden. In den Ausnahmeregelungen ist nichts davon geschrieben, dass die Angestellten in Anwaltsbüros vom Mindestlohn ausgenommen seien. Die Ausnahmen sind dort abschließend geregelt.
In Anbetracht des kommenden Mindestarbeitsentgelts kann es künftig wichtig sein, dass Überstunden dokumentiert werden, wie dieses Urteil des LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2014, 2 Sa 180/13, zeigt. Wenn im Arbeitsvertrag für 40 Stunden pro Woche ein Bruttogehalt von 1.480,00 € vereinbart ist, ist darin nur noch maximal 1 Überstunde enthalten. Jede weitere Überstunde ist gesondert zu bezahlen, um den Gesamtmindestlohn nicht zu unterschreiten. Aufschreiben und gegenzeichnen lassen!
Wenn ihr laut Arbeitsvertrag für die 40 vereinbarten Wochenstunden nur Mindestlohn bekommt (also 40 Stunden x 8,50 € x 13 Wochen : 3 Monate = 1.473,33 €), muss jede weitere Überstunde vergütet werden! Vereinbarungen, dass im Bruttogehalt 10 Überstunden enthalten sind, sind dann unwirksam. Die Überstunden sind sicherheitshalber zu dokumentieren, am besten vom Chef gegenzeichnen lassen, wenn ihr länger als vereinbart arbeitet.
Will der Chef nicht mehr bezahlen, als bisher, ist die Wochenstundenzahl zu reduzieren:
1200 € : 8,50 € = 141,18 Stunden im Monat.
Das mal 3 Monate : 13 Wochen = 32,57 Stunden pro Woche.
Warum x 3 Monate : 13 Wochen? Weil ein Monat nicht nur 4 Wochen hat, wird auf Quartal (3 Monate à 13 Wochen) umgerechnet. Man könnte auch x 12 Monate : 52 Wochen rechnen, die beiden Zahlen können mathematisch gegeneinander gekürzt werden au 3 und 13.
am 03.07.2014 hat der Bundestag nunmehr das sogenannte Mindestlohngesetz beschlossen. Es wird aller Voraussicht nach zum 01.01.2015 in Kraft treten. Nach diesem Gesetz dürfen Arbeitgeber künftig kein Stundenbruttogehalt mehr unter 8,50 € mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren.
Der vollständige Name des Gesetzes lautet:
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Die Kurzform ist:
Mindestlohngesetz – MiLoG
Den Referentenentwurf der Bundesregierung zum MiLoG vom 19.05.2014 findet ihr hier:
Sobald das MiLoG im BGBl. verkündet ist, wird der Link hier aktualisiert.
Immer wieder werden wir mit Fragen konfrontiert, zu denen wir hier kurz Antworten geben wollen:
1. Gilt der Mindestlohn auch für uns? Wir sind doch Gehaltsempfänger und keine Lohnempfänger. Wir sind doch keine Arbeiter, wir sind Angestellte.
§ 1 – MiLoG führt aus, dass ALLE ARBEITNEHMER Anspruch haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Die derzeitige Höhe des Mindestlohnes ergibt sich aus § 1 Absatz MiLoG. Sie beziffert sich auf 8,50 € je Zeitstunde ab dem 01.01.2015.
Das Mindestarbeitsentgelt ist also auch durch Rechtsanwälte an ihre Mitarbeiter zu zahlen. Auch wenn der Mindestlohn selbstverständlich nicht für Freiberufler und Selbstständige gilt, so gilt er doch für deren Angestellte. Die Rechtsanwälte sind Arbeitgeber, die ReNos sind Arbeitnehmer und entsprechend darf kein Gehalt mehr unter 8,50 € pro Arbeitsstunde vereinbart und gezahlt werden.
2. Wie berechne ich mein Mindestarbeitsentgelt?
Zur Berechnung des Bruttomonatsentgelts steht nichts im MiLoG. Die Berechnung ergibt sich einfach aus den vereinbarten Stunden und auf 3 Monate entfallende 13 Wochen. 1 Monat hat nicht nur vier Wochen, ein Monat hat nicht 30 immer 30 Tage. Das Arbeitsentgelt ist auf 13 Wochen bzw. 3 Monate hochzurechnen.
Ein Vorstandsmitglied von RENO Sachsen-Anhalt das Problem auf www.prorenos.de mal wie folgt formuliert:
„Meiner Meinung nach ist die Formel reine Logik in Verbindung mit Mathematik. Letztlich geht es nur darum, ein monatliches Gehalt in einen durchschnittlichen Stundenlohn umzurechnen. Da nun jeder Monat unterschiedlich lang ist und ich im Februar mein Geld bereits nach 28 Tagen, im März aber erst nach 31 Tagen verdient habe, erzielt man ja in Wirklichkeit auch jeden Monat einen unterschiedlichen Stundenverdienst. Die genaueste Methode einer Durchschnittsberechnung ist also die Ermittlung des Jahresgehalts (Monatsentgelt * 12), dann runterrechnen auf den Wochenverdienst (: 52 Wochen, ein Tag, im Schaltjahr 2 Tage werden "geopfert"). Den nun bekannten durchschnittlichen Wochenverdienst dividiert man mit der Zahl der vereinbarungsgemäß zu leistenden Wochenstunden. Fertig.
Die Formel Gehalt * 12 / 52 kann man nach mathematischen Regeln kürzen auf die Formel Gehalt * 3 / 13.
Einem Chef, der das nicht versteht und eine "Fundstelle" als Beleg haben möchte, weil für ihn vermutlich 1 Monat = 4 Wochen sind (statt richtig 4,3333333), sagt man am besten: "ok, dann gehe ich jeden Monat nach Hause, wenn 4 Wochen rum sind. Die restlichen Tage können Sie ja darüber nachdenken, warum ich nicht da bin"
Gern kann jedoch auch auf die Ermittlung des Urlaubsentgelts verwiesen werden: § 11 BurlG
Die Formel lautet wie folgt:
8,50 € x vereinbarte Wochenstundenzahl x 13 Wochen : 3 Monate = Stundenbruttogehalt
Beispiel:
Laut Arbeitsvertrag sind 40 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart. Es ist wie folgt zu rechnen:
8,50 € x 40 Std. x 13 Wochen : 3 Monate = 1.473,33 €
3. Was soll ich bei Gehaltsverhandlungen verlangen?
Bei jeder Gehaltsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn für Aushilfskräfte und Ungelernte als unterste Einkommensgrenze gilt. Da wir als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellte über eine abgeschlossene einschlägige Berufserfahrung verfügen, stehen uns ohne Weiteres höhere Gehälter zu. Dabei sind neben der abgeschlossenen Berufsausbildung auch Berufsjahre und Qualifikationen zu berücksichtigen.
Weniger als 10,00 € pro Stunde sollte kein(e) ReNo als Berufseinsteiger(in) erhalten.
4. Was ist außerdem zu beachten?
Bei der Berechnung, ob tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird, sind Sonderzahlungen des Arbeitgeber mitzurechnen. Das Bruttogehalt kann also niedriger sein, wenn daneben Extras gezahlt werden.
Zu dieser Pressemitteilung haben wir dem Soldan Institut ein Schreiben zukommen lassen, das wir euch hier in Ausschnitten gern zur Kenntnis geben wollen:
"Erstaunliches tritt zutage bei einer Befragung von 1700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland, wenn sie nach den rückläufigen Zahlen der abgeschlossenen Ausbildungsverträge gefragt werden. Vorgeschoben werden Argumente wie Unausgewogenheit von Aufwand und Nutzen, zu hohe Kosten für eine Auszubildende und geringe Ausbildungsfähigkeit von Schulabgängern. Würde man jedoch die Fachangestellten und auch die Schulabgänger zur Problematik befragen, ergäbe sich ein ganz anderes Bild. Ursache und Wirkung werden in den Erklärungen der Anwaltschaft klar vertauscht. Im Kammerreport der Rechtsanwaltskammer Thüringen im April 2014 (Ausgabe 2/2014) wird auf Seite 2 die Frage gestellt „Fachkräftemangel aufgrund schlechter Bezahlung?“. Zunächst wird auf ein anonym zugegangenes Stellenangebot – veröffentlicht bei einem JobCenter in Thüringen - hingewiesen. Das Stellenangebot beinhaltet eine Vollzeitstelle (also ca. 40 Arbeitswochen pro Stunde) bei 1.200 € Bruttomonatsvergütung oder Teilzeit (Stundenzahl nicht angegeben) bei 600 € Vergütung monatlich. „Die Einsenderin hatte auf dem Angebot handschriftlich vermerkt: Noch Fragen bzgl. Fachkräftemangel?“ Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält diese Frage vor dem Hintergrund sinkender Ausbildungszahlen und dem daraus zukünftig entstehenden Fachkräftemangels für berechtigt, kommt dann aber zu einem völlig falschen Schluss: „Es ist zu empfehlen, sich in diesem Zusammenhang auf die wohl kommenden Mindestlöhne einzurichten, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tätigkeit einer ReFa sicherlich qualitativ nicht dem Mindestlohnsektor zuzurechnen ist […]“. Dabei fallen gleich zwei kleine Wörtchen auf, die zeigen, dass der Ernst der Lage nicht erkannt ist. Zum einen wird nur empfohlen, den wohl kommenden Mindestlohn zu zahlen. Was bedeutet, dass bekannt ist, dass derzeit (nicht nur im Kammerbezirk Thüringen) sehr wohl zum Teil deutlich weniger als 8,50 € pro Stunde Gehalt gezahlt wird. Zum anderen wird vage angedeutet, dass ja irgendwie klar ist, dass ReFas nicht dem Mindestsektor zuzuordnen sind, aber sich dies offenbar aus irgendwelchen Gründen dann doch nicht vermeiden lässt. Die Kammer hätte hier klar Stellung zu ihren Fachkräften beziehen können. Stattdessen wird etwas empfohlen, was Selbstverständlichkeit ist: Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung haben Anspruch auf eine angemessene Bezahlung außerhalb des Niedriglohnsektors. Damit ist auch eine Bezahlung von 8,50 € pro Stunde nicht ausreichend, denn dieser Stundenbetrag liegt sehr wohl noch im Niedriglohnsektor. Zum anderen ist der angedachte Mindestlohn von 8,50 € für Arbeiter und Angestellte als absolut unterste zu zahlende Grenze vorgesehen, die in nicht erlernten Berufen oder als Hilfskräfte arbeiten. Es ist bedauerlich, dass eine Einführung eines Mindestlohnes von 8,50 € vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Anwaltskanzleien und Notariaten in Deutschland eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse bringen würde. ----- Der Abgrenzung des Niedriglohnbereichs wurde eine international verwendete Definition zu-grunde gelegt. Niedriglohn liegt vor, wenn der Verdienst eines Beschäftigten kleiner als zwei Drittel des Medianverdienstes, also des mittleren Verdienstes aller Beschäftigten, ist. Die so für 2010 bestimmte Niedriglohngrenze, unterhalb derer alle Verdienste als Niedriglöhne gelten, lag bei 10,36 Euro Bruttostundenverdienst (Pressemitteilung Nr. 308 vom 10.09.2012, Statistisches Bundesamt). In Diskussionen mit Kolleginnen und Kollegen über die Gehaltsfrage bei Rechtsanwaltsfachange-stellten müssen wir leider immer wieder feststellen, dass die gezahlten Gehälter derzeit im Re-gelfall im Rahmen von 1.200,00 € - 1.600,00 € brutto liegen, mithin bei einer 40-Stunden-Woche bei einem Stundengehalt zwischen 6,92 € bis etwa 9,23 €, wobei weniger als 8,00 € pro Stunde tendenziell eher die Regel sind. ----- Eine Anhebung der Gehälter auf 8,50 € pro Stunden würde schon Abhilfe schaffen. Indes ist tragisch, dass diese Anhebung lediglich auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgt und nicht, weil der deutschen Anwaltschaft die Qualifikationen ihrer Fachangestellten dies wert sind. Im Gegenteil lässt das Zitat aus dem Kammerreport der Kammer Thüringen vermuten, dass die Entwicklung hin zum Mindestlohn mit Bedauern zur Kenntnis genommen und dass lediglich aus reiner Verzweiflung die Zahlung des Mindestlohns angeraten wird. Das Tätigkeitsfeld einer Rechtsanwaltsfachangestellten ist sehr umfangreich. Die Rechtsanwaltsfachangestellte ist eine qualifizierte Mitarbeiterin von Rechtsanwälten. Sie ist der erste Kontakt für den Mandanten am Empfang und am Telefon. Zudem organisiert sie den Post-, E-Mail- und Faxverkehr, fertigt Schriftsätze nach Diktat, bearbeitet Korrespondenzen selbstständig, erstellt Rechnungen nach gesetzlichen Vorschriften, ist für die Terminvereinbarung zuständig, notiert und überwacht Fristen, übernimmt Buchführungsaufgaben und plant Besprechungen; zudem wird das gesamte Kosten-, Mahn- und Zwangsvollstreckungswesen von ihr selbstständig bearbeitet. Wir sprechen hier also nicht über ungelernte Hilfskräfte sondern über qualifiziertes Fachpersonal, das eine anspruchsvolle und intensive dreijährige Berufsausbildung absolviert hat. ---------------- Zur Problematik der zurückgehenden Ausbildungsverträge und dem zu erwartenden Fachkräftemangel trägt Vorstehendes deutlich bei. Schulabgänger informieren sich, wenn sie sich für eine Berufsausbildung interessieren. Sie wollen gut ausgebildet sein, sie wollen bereits während der Ausbildung eine angemessene Vergütung erzielen, sie erwarten nach der Ausbildung eine angemessene Bezahlung und ein gutes, motivierendes und sie respektierendes Arbeitsumfeld. Nur wenige Anwaltsbüros bieten das alles. Bereits bei der Ausbildungsvergütung lässt sich feststellen, dass diese nach wie vor in einigen Kammerbezirken deutlich unter den Einkünften liegt, die ein arbeitsloser Jugendlicher als Sozialleistung bezieht. In Mecklenburg-Vorpommern finden sich auf der Seite der Rechtsanwaltskammer Hinweise zur Ausbildungsvergütung, wonach im 1. Ausbildungsjahr durchschnittlich 255,00 €, im zweiten Jahr 280,00 € und im dritten Jahr 325,00 € angemessen sein sollen. Daneben findet sich auch ein Verweis auf die Empfehlungen des DAV, der für Zahlung von jeweils 400,00 €, 520,00 € und 600,00 €. Allerdings werden Ausbildungsverträge mit den niedrigeren Beträgen – weil ortsüblich - selbstverständlich in das Kammerverzeichnis eingetragen. Kein Schulabgänger wird sich mit einer Ausbildungsvergütung zufrieden gegeben, die deutlich unter den Sozialhilfesätzen liegt, die einem Jugendlichen als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht. Schulabgänger befragen in Internetforen ihre potentiellen künftigen Kolleginnen und Kollegen nach möglichen Einkünften nach der Ausbildung, sie erkundigen sich nach Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten. Gerade unter den RaFas und ReNos dieses Landes ist der Frust jedoch deutlich zu spüren: Überstunden werden regelmäßig erwartet, aber nie vergütet. Dass RaFas / ReNos ständig gut informiert sind über aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, wird selbstverständlich erwartet, Seminare und Fortbildungsmaßnahmen jedoch selten von der Kanzlei bezahlt. Selbst Fachliteratur ist in manchen Büros mangelhaft, veraltet oder überhaupt nicht vorhanden. Zusätzliche Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrkostenerstattung, Direktversicherungen) werden in aller Regel nicht gezahlt. Der Urlaubsanspruch wird auf den Mindesturlaub nach dem BUrlG reduziert. Nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter empfehlen ihren Beruf – der ihnen im Übrigen inhaltlich sehr häufig große Freude und berufliche Befriedigung bietet – an den Nachwuchs weiter. Ein Großteil der gut ausgebildeten Fachkräfte sucht sich Stellen in anderen Branchen – weil sie nicht mehr damit einverstanden sind, wie ihre Berufsgruppe von den eigenen Chefs behandelt wird. ------ Die Rechtsanwaltskammer Thüringen versucht in einer Presseerklärung vom 22.05.2013, den Rückgang der Ausbildungszahlen mit geburtenschwachen Jahrgängen zu erklären und wirbt gleichzeitig für einen vielseitigen, anspruchsvollen Beruf, der auch zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bietet. Wenn der Beruf so vielseitig und anspruchsvoll ist, wie er hier beworben wird, dann ist er auch entsprechend angemessen zu bezahlen. Hier widerspricht sich die Kammer hingegen selbst und empfiehlt nicht mal ein Jahr später beinahe widerstrebend, sich an dem (leider wohl) kommenden Mindestlohn zu orientieren. Betriebe, die gute und ausbildungsfähige Schulabgänger zu qualifiziertem Fachpersonal ausbilden wollen, müssen entsprechende Bedingungen schaffen, in denen sich der Auszubildende wohl fühl, respektiert wird mit seinen natürlich auch vorhandenen Unzulänglichkeiten und selbstverständlich auch angemessene Vergütungen zahlen. Ausbildungsfähige Schulabgänger gibt es nicht zum Nulltarif. Selbstverständlich kostet ein Azubi Zeit, Geld und manchmal auch Nerven. Aber er hat einen Anspruch darauf und der Aufwand macht sich später bezahlt: in gut ausgebildeten Fachkräften. Wir von PROReNos und mit uns viele Kolleginnen und Kollegen sind uns sicher, dass die sinken-den Ausbildungszahlen und der sich allmählich einstellende Fachkräftemangel mit der mehr als schlechten Bezahlung und den oft dürftigen Arbeitsbedingungen zusammenhängen. -----
Die alten Beträge sind nunmehr vollständig von der Seite der RAK M-V verschwunden. Offenbar ist man gewillt, den schlechten Ausbildungszahlen entgegenzuwirken. Offizielle Zahlen liegen noch nicht vor. Indes sollen im Jahr 2013 weniger als 40 Ausbildungsverträge im Kammerbezirk M-V abgeschlossen worden ein.
Am Freitag, 22.11.2013, wurde die Fraktion der CDU/CSU angeschrieben. Den Inhalt des Briefes veröffentlichen wir hier teilweise, nachdem er bereits auch auf Facebook zu lesen war und von ca. 50 ReNos als gut und richtig befunden wurde:
Warum qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anwaltsbüros und Notariaten ein bundesweites flächendeckendes Mindestgehalt brauchen
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse verfolgen wir Mitglieder von ProReNos – einer Initiative von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten für gerechte Bezahlung – die Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD zum Thema Mindestlohn/Mindestgehalt. Wir freuen uns sehr, dass immer mehr arbeitende Menschen in Deutschland in den Genuss von Mindestgehältern / Mindestlöhnen kommen. Wir unterstützen diese Entwicklung ausdrücklich.
Das Thema „gerechter Lohn“ gewinnt in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Die aktuelle Entwicklung der Gespräche hat uns bewogen, dass wir uns mit einem Brief an Sie wenden. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Bundestagsabge-ordneten und anderen Politikern eine juristische Ausbildung genossen haben und oft auch selbst noch als Rechtsanwalt tätig sind.
Der Rechtsanwalt genießt hierzulande ein gewisses Ansehen, er hat Anstand und Ehre und ist frei in seinem Handeln. Mangels Tarifparteien sowohl auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite ist er auch frei bei den Verhandlungen über das Gehalt seiner Mitarbeiter/innen, der Rechtsanwaltsfachangestellten. Leider jedoch geht offenbar der Trend dahin, dass immer mehr Kolleginnen und Kollegen zum sogenannten Niedriglohn arbeiten gehen müssen, sei es weil sie keine andere Arbeitsstelle finden, sei es, dass sogar die Arbeitsagentur hinter solchen Stellangeboten steht und diese unterstützt und bei Ablehnung unzumutbarer Angebote mit Sanktionen droht.
Der Abgrenzung des Niedriglohnbereichs wurde eine international verwendete Definition zu-grunde gelegt. Niedriglohn liegt vor, wenn der Verdienst eines Beschäftigten kleiner als zwei Drittel des Medianverdienstes, also des mittleren Verdienstes aller Beschäftigten, ist. Die so für 2010 bestimmte Niedriglohngrenze, unterhalb derer alle Verdienste als Niedriglöhne gelten, lag bei 10,36 Euro Bruttostundenverdienst (Pressemitteilung Nr. 308 vom 10.09.2012, Statistisches Bundesamt).
. . .
Beispiele hierzu seien aufgezeigt:
Arbeitsangebote einer Jobbörse/Arbeitsagentur: Eine Kanzlei aus Thüringen sucht eine Rechtsanwaltsfachangestellte, Vollzeit 40 h/Woche, Ein-stiegsvergütung 1.000,00 € brutto, nach einer Probezeit von 3 Monaten 1.300,00 €. Nicht nur, dass der Stundenlohn bei 1.000,00 € damit 5,77 € beträgt bzw. 7,50 € bei 1.300,00 €, beträgt der Gesamtlohn netto ausgehend von 1.300,00 € ca. 970,00 €. Dass hier eine aufstockende SGB II-Leistung durch das JobCenter notwendig ist, bleibt nicht aus. Lehnt eine Kollegin jedoch das Angebot von vornherein ab, weil sie nicht im Niedriglohnsektor arbeiten will, muss sie mit Sanktionen des JobCenters rechnen: Kürzung der ohnehin geringen Sozialleistungen.
Ein weiteres Stellenangebot aus dem Erfurter JobCenter: Gesucht wird eine Rechtsanwaltsfachangestellte, die für 20 Stunden pro Woche 400,00 € angebo-ten bekommt. Es ergibt sich ein Stundenbruttogehalt von 4,62 € (!). Dass ein solches Angebot nicht angemessen und zumutbar ist, sollte auch für Mitarbeiter in JobCentern nachvollziehbar sein. Hier müsste bereits von einer Veröffentlichung des Angebots abgesehen werden dürfen.
. . .
Das Tätigkeitsfeld einer Rechtsanwaltsfachangestellten ist sehr umfangreich. Die Rechtsanwaltsfachangestellte ist eine qualifizierte Mitarbeiterin von Rechtsanwälten. Sie ist der erste Kontakt für den Mandanten am Empfang und am Telefon. Zudem organisiert sie den Post-, E-Mail- und Faxverkehr, fertigt Schriftsätze nach Diktat, bearbeitet Korrespondenzen selbstständig, erstellt Rechnungen nach gesetzlichen Vorschriften, ist für die Terminvereinbarung zuständig, notiert und überwacht Fristen, übernimmt Buchführungsaufgaben und plant Besprechungen; zudem wird das gesamte Kosten-, Mahn- und Zwangsvollstreckungswesen von ihr selbstständig bearbeitet.
Wir sprechen hier also nicht über ungelernte Hilfskräfte sondern über qualifiziertes Fachpersonal, das eine anspruchsvolle und intensive dreijährige Berufsausbildung absolviert hat.
. . . Wir fordern Sie daher auf, in der Großen Koalition – sofern sie denn tatsächlich zu Stande kommt – die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns von mindestens 8,50 € pro Stunde zu be-schließen. Mit einer solchen Vereinbarung würden auch die Berufsgruppen Beachtung finden, für die es keine Tarifverträge gibt, nämlich die Mitarbeiter freier Berufe, hier insbesondere von Rechts-anwälten. "
Das ist ja mal ein Unding. Ich hoffe, die Auszubildende siegt hier. Und hoffentlich verdient sie dann später so viel, dass sie zumindest sich selbst (bei Vollzeitbeschäftigung) versorgen kann:
Wir haben ein paar Stellenanzeigen vom JobCenter gesammelt, die auch das Gehalt auswiesen. Dabei haben wir Stundengehälter von weniger als 6,00 € feststellen müssen. Wir werden zeitnah die BA darauf hinweisen, dass es sich hier um Stellenangebote handelt, die nicht hinnehmbar sind.
Das Schreiben ist in Arbeit.
Wenn ihr unseriöse Angebote im Netz findet, teilt uns das bitte mit. Vielen Dank.
Das hat grad ein Kollege auf Facebook auf unserer Seite verlinkt:
"Aus der aktuellen DAV-Depesche: Für die Anwaltschaft wird es zunehmend schwieriger, auf dem regionalen oder bundesweiten Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt geeignete Bewerber/innen für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts-(und Notar)fachangestellten zu finden. Nicht zuletzt eine angemessene Vergütung ist wesentliches Instrument, um den Beruf wieder attraktiv zu machen und um junge motivierte Bewerber/innen dafür zu begeistern. Aus diesem Grund ist der DAV-Vorstand dem Vorschlag des Reno-Ausschusses gefolgt, die DAV-Empfehlungen für Ausbildungsvergütungen anzuheben. Auf der DAV-Homepage finden Sie das aktualisierte Merkblatt sowie viele weitere nützliche Informationen rund um die Fragen der ReNo-Ausbildung."
Wir kriegen zwar keine Antworten auf unsere Schreiben, aber es tut sich was.
haben wir am heutigen Tage Herrn Hück angeschrieben. Zum einen danken wir ihm für seinen persönlichen Einsatz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in seiner Branche und zeigen uns beeindruckt von seinem persönlichen Lebensweg. Zum anderen machen wir auf die Missstände in unserer Berufsgruppe aufmerksam. Mit dem Hinweis, dass es noch viel Arbeit vor uns liegt, für alle Arbeitnehmer gerechte und angemessene Entlohnung zu erlangen.
Erst ein Nettoeinkommen knapp über den Sozialleistungen - jedenfalls für sich allein. Dann Rente unterm Strich. Wir können ja schon mal die Antragsformular online stellen. :/
ZitatGrüne wollen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro
Arbeit und Soziales/Antrag - 06.06.2013
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesrepublik benötigt einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn, um Lohndumping zu bekämpfen und fairen Wettbewerb zu schaffen. Das stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem entsprechenden Antrag (17/13719) fest. Kaum ein anderes Land habe einen so großen Niedriglohnsektor wie Deutschland. Fast sieben Millionen Menschen würden für weniger als 8,50 Stundenlohn arbeiten und davon immerhin 1,4 Millionen Menschen für weniger als fünf Euro Stundenlohn. Die schwarz-gelbe Bundesregierung reagiere darauf jedoch nur mit Lippenbekenntnissen oder halbherzigen Lösungen, lautet der Vorwurf der Fraktion. Sie verlangt deshalb, einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde einzuführen. Eine Mindestlohnkommission aus Vertretern von Gewerkschaften, Arbeitgebern und der Wissenschaft solle für die Festlegung und Anpassung des Mindestlohns verantwortlich sein. Mit der Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen sollen zudem die Tarifpartner in der Festlegung fairer Arbeitsbedingungen gestärkt und tarifliche Branchenmindestlöhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglicht werden, schreiben die Grünen. Über ihren Antrag debattiert der Bundestag am 7. Juni in erster Lesung.
Dem können wir uns wohl vorbehaltlos anschließen. Da würden einige ReNos schon deutlich mehr verdienen als jetzt. Es wäre ein Anfang.
Es ist uns gelungen, ein Interview bei einem kleinen Radiosender zu platzieren, in dem eine Rechtsanwaltsfachangestellte befragt zur Gehaltssituation. Sie durfte kurz PROReNos vorstellen. Hier könnt ihr reinhören.
Vielen Dank an die Kollegin, die das Interview gegeben hat und ein großes Dankeschön an Radio Frei:
Wie wir bereits unter "PROReNos - Erledigtes" berichteten, sind wir vom Vorsitzenden des Hauptausschusses für Mindestarbeitsentgelte ermutigt worden, unser Thema "Gerechte Entlohnung von Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten" weiter zu verfolgen und uns an antragsberechtigte Stellen zu wenden.
Einen Antrag auf Prüfung, ob in einer bestimmten Berufsgruppe "soziale Verwerfungen" feststellbar sind, zu stellen sind berechtig:
- Bundesregierung - Landesregierungen - Spitzenverbände von Arbeitgeberverbänden - Spitzenverbände von Arbeitnehmerverbänden
Es ist nunmehr angedacht, Vertreter von Landesregierungen - insbesondere die jeweiligen Arbeitsminister - auf die zum Teil prekären Arbeitseinkommen von ReNos aufmerksam zu machen.
Mecklenburg-Vorpommern ist abgedeckt durch mich. Es wäre wünschenswert, wenn sich Mitstreiter aus jedem Bundesland fänden, die bereit sind, im Namen von PROReNos ihre jeweilige Landesregierung anzuschreiben.
Immerhin standen in M-V den 66 abgeschlossenen neuen Verträgen noch 69 erfolgreich abgelegte Prüfungen gegenüber. Wie viele werden von den 66 Neuen in drei Jahren noch übrig sein?
Zum anderen einen weiteren, der eigentlich ein Leserbrief einer ReNo war.
Wir haben am 22.02.2013 einen vierseitigen Leserbrief an die Redaktion des Anwaltsblattes versandt. Hierin haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass immer weniger Schulabgänger - ob nun Realschule oder Gymnasium - sich für den Beruf der ReNo / RaFa entscheiden, weil sie sich vor der Berufswahl auch ganz explizit für Verdienstmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen und Qualifizierungsmöglichkeiten interessieren.
Wir haben auf die zum Teil äußerst geringen Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung hingewiesen. Diese schwankt bekanntlich zwischen 260,00 bis zu 600,00 € im 1. Lj. In M-V erhält man Auskünfte nur telefonisch, dort wird im 1. Lj. eine Ausbildungsvergütung von 255,00 € empfohlen. Diese Empfehlungen, die sich in dieser Höhe auf mehrere Bundesländer beziehen, liegen sogar noch unter den den Jugendlichen im Alter von 16 bzw. 18 Jahren zustehenden Sozialhilfesätzen (ohne Zuschuss für Unterkunft und Heizung).
Weiterhin haben wir darauf verwiesen, dass sehr häufig Anfangsgehälter zwischen 1.200,00 bis 1.300,00 € für eine Vollzeitstelle gezahlt werden, was ein Stundenbruttogehalt in Höhe von 6,92 € bis 7,50 € ausmacht. Hierbei haben wir auf die vom Statistischen Bundesamt für 2010 ermittelten Zahlen zum Niedriglohn verwiesen. Niedriglohn beginnt (2010) bei einem Einkommen unter 10,36 € pro Stunde. Steigerungen oder Anpassungen der Gehälter werden häufig nicht vorgenommen. Altersarmut ist damit ebenfalls auf lange Sicht vorprogrammiert.
Auch die bereits im Schreiben an den Hauptausschuss für Mindestarbeitsentgelte benannten Stellenangebote von zwei JobCentern mit Stundenlöhnen unter 5,00 € wurden hier nochmals erwähnt.
Wir haben darauf aufmerksam gemacht, dass es sehr häufig an der finanziellen Wertschätzung der gut ausgebildeten Fachkräfte mangelt und sich deshalb immer weniger Schulabgänger für die Ausbildung in Anwaltsbüros und Notariaten entscheiden.
Wir werden euch informieren, sofern eine Rückmeldung erfolgt.