Beiträge: 845
| Zuletzt Online: 28.07.2020
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Zitat von Mary im Beitrag #10 Hallo Catelyn, am Donnerstag war der Termin. Vorab hat mein lieber Ex sich aber noch einen Schriftsatz schreiben lassen, der von vorne bis hinten gelogen ist. Werde mich kommende Woche mit meinem PV beraten, lasse mich nämlich nicht mit lächerlichen € 1590,00 als Abfindung abspeisen! € 5.000,00 netto!!! ja, drunter ist nichts! Dann geht's halt weiter. Ich hab Zeit und zudem jetzt einen tollen Job bei einer anderen Kanzlei.
Ich bleibe gespannt :) Alle Daumen sind gedrückt. Ich wüsste dann gern den Ausgang mit Gericht und Aktenzeichen - anonymisiert natürlich.
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Rückfrage: Was wurde eingeklagt? :)
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Zitat von Mary im Beitrag #8 Liebe Catelyn,
....., denn diese Woche geht die Klage raus. Sehr dumm!
Wie soll ich jetzt sein Gesicht beschreiben? Schwierig, ein Allerweltsgesicht halt. Schwarzes Haar mit Silberstreifen, Brille. Sehr überzeugt von sich selbst und seinem fachlichen Wissen.
Liebe Mary, dann halte uns doch bitte auf dem Laufenden, wie die Sache ausgegangen ist. Viel Erfolg! Wir dürfen uns nicht alles bieten lassen. LG Catelyn
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Herzlichen Glückwunsch. :D
Kannst du mir das Gesicht deines nunmehr Ex-Chefs bitte beschreiben? 
Viel Glück und Erfolg im neuen Job. Wir haben anständige Bezahlung verdient.
Und denk bitte dran, das noch fehlende Gehalt nachträglich einzuklagen. DAS hat er sich verdient. Er muss dir wenigstens für die vereinbarten und gearbeiteten Stunden den Mindestlohn nachzahlen. Bis zu drei Jahre kannst du nachfordern. Also: Ran an den Mann, der braucht seinen Denkzettel.
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Liebe Mary,
das ist beschämend, so etwas von einem Rechtsanwalt lesen zu müssen.
Konntest du zwischenzeitlich etwas erreichen? Gegebenenfalls solltest du wirklich den Zoll informieren. Ich denke, dass beim Zoll noch niemand drauf gekommen ist, dass Anwälte den Mindestlohn in ihren eigenen Kanzleien umgehen könnten.
Bitte halte uns auf dem Laufenden. Es ist wirklich traurig und tut mir sehr leid für dich. Such dir gegebenenfalls eine Stelle in einem völlig anderen Bereich. Personal- und Rechtsabteilungen in Unternehmen schätzen unsere Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht nur, sie wertschätzen sie auch.
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Im aktuellen Heft "Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten" gibt es einen ausführlichen Beitrag zu den Berechnungen und gesetzlichen Voraussetzungen des Mindestlohns ab dem 01.01.2017.
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Die obigen Ausführungen sind noch mal zu ergänzen:
Zum Thema "Verstetigtes Gehalt" findet sich im Regierungsentwurf zum Mindestlohngesetz zu § 2 MiLoG folgendes:
„Gemäß Absatz 1 Satz 1 sind spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz auszuzahlen. Hiervon abweichend können nach Absatz 2 bei verstetigten Arbeitseinkommen die Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind, auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt.“
Das kann man so aus dem Gesetzestext selbst nicht herauslesen, erklärt sich aber wie folgt:
Im Arbeitsvertrag muss eine monatlich zu leistende Stundenzahl stehen. Statt 40 Stunden pro Woche wären dann 173,33 Stunden pro Monat anzusetzen. Dann kommt man auf ein verstetigtes Gehalt von derzeit 1.473,33 €. Da ja nun jeder Monat unterschiedlich lang ist, bleibt man in Monaten mit 20 bzw. 21 Arbeitstagen und 8 Stunden täglich unter dieser Stundenzahl von 173,33 (bekäme also "zu viel" Gehalt bei 1.473,33 €); in Monaten mit 22 und 23 Arbeitstagen würde man die Stundenzahl übertreten und “zu wenig” Gehalt ausgezahlt bekommen. Um hier dem MiLoG gerecht zu werden - und auch dem gegebenenfalls nachprüfenden Zoll - ist neben der monatlichen Stundenzahl auch das Führen eines ARBEITSZEITKONTOS zu vereinbaren. Und nicht nur zu vereinbaren, sondern auch nachvollziehbar zu führen!
Es geht also nicht, 40 Wochenstunden zu vereinbaren. Wenn die MitarbeiterInnen nämlich 40 Stunden arbeiten kommen, gibt es keine "über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden", die auf das Arbeitszeitkonto zu übertragen wären. Es bedarf also einer Festlegung der monatlich zu leistenden Stunden.
Es gilt also folgendes:
verstetigte Stundenzahl pro Monat + Arbeitszeitkonto = Verstetigtes Gehalt oder feste Stundenzahl pro Woche = Abrechnung jeder einzelnen geleisteten Arbeitsstunde mit dem Mindestlohn.
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Vom Landesarbeitsgericht Berlin nunmehr bestätigt: Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes sind unwirksam, wenn im Ergebnis dieser Änderungen das ursprünglich zusätzlich zum monatlichen Gehalt vereinbarte Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gestrichen bzw. auf die monatlichen Leistungen umgelegt werden sollte. Es ist der Mindestlohn zu zahlen und weiterhin das vereinbarte Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld.
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsge...245.402537.html
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Wat is eine IP-Kanzlei? 
Also auf unserer Ausbildungskonferenz hat die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich angeregt, die Azubis auch mal auszutauschen. Da Kanzleien ja häufig spezialisiert sind, werden eben andere Fachgebiete gar nicht angeboten oder bestimmte Dinge selten bis nie gemacht. Die RA-Kammer hat drum gebeten, entsprechend über einen Austausch nachzudenken, sich zu melden, wenn Angebote gemacht werden können oder bestimmte Fähigkeiten in anderen Büros erworben werden sollen.
Möglich ist das offensichtlich - bei uns jetzt sogar gewollt und gewünscht. Frag einfach mal bei deiner Kammer nach.
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Da du ausgebildete ReNo bist und einschlägig tätig werden willst, bist du keine Aushilfe mehr, sondern Fachkraft auf Minijobbasis.
Da darf es dann schon mal ein Stundengehalt von 12 € sein. Oder mehr. :)
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Zitat von Marvin im Beitrag #2 Danke für die Information. Ich hatte diesen Beschluss vor einigen Wochen im Radio verfolgt. Gut dass er hier zusätzlich vermerkt wird.
Ja hier wird alles gesammelt, was mit Mindestlohn zu tun hat. Wenn also weitere Entscheidungen bekannt werden: Immer her damit!
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