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Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
Die Qualität der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten ist schon immer ein wichtiges Thema in der RENO-Vereinigung. Viele KollegInnen, die sich in ihren Kanzleien in der Ausbildung engagieren, erwerben bei ihren zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammern) den Ausbildereignungsschein. Geprüfte RechtsfachwirtInnen können sich bei Vorlage ihres Fachwirtzeugnisses der Rechtsanwaltskammern den theoretischen Teil der Prüfung anrechnen lassen und legen dann lediglich noch den praktischen Teil der Prüfung ab.
Dennoch bleibt ihnen die offizielle Anerkennung der Ausbildereignung verwehrt.
Die RENO und der Verein Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e. V. setzen sich derzeit aktiv dafür ein, dass künftig auch RechtsfachwirtInnen, die später die praktische Prüfung nach der AEVO bestehen, die Ausbildereignung zuerkannt wird.
Über die aktuellen Entwicklungen informieren wir euch mit den nachstehenden Links
Über die weiteren Entwicklungen werden wir euch auf dem Laufenden halten. Wir gehen davon aus, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung noch einige Zeit ins Land gehen wird. Wir würden uns freuen über Rückmeldungen, wenn ihr den AdA-Schein erworben habt und ihn erfolgreich in der Ausbildung einsetzen könnt. Teilt uns doch einfach mit, ob ihr die Prüfung nach der AEVO als Fachangestellte/r oder als FachwirtIn abgelegt, welche Erfahrungen ihr gemacht habt und ob eure Chefinnen und Chefs diese Qualifikation wertschätzen.
Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
++++ "Eine gute Rechtsanwaltsfachangestellte ist unersetzlich ++++
So steht es zumindest in der Überschrift dieses Beitrages im Anwaltsblatt des DAV. Der Inhalt des Textes besagt jedoch aus unserer Sicht etwas anderes. Da arbeiten sich Quereinsteiger in kurzer Zeit in die Arbeit einer ReFa ein - was immer das auch heißen mag. Welche Tätigkeiten das sind, wird leider nicht näher beschrieben.
Dass eine richtig gute Rechtsanwaltsfachangestellte eine umfangreiche dreijährige Berufsausbildung absolvieren muss, um den Anwältinnen und Anwälten für deren juristische Arbeit den Rücken freihalten zu können, scheint völlig nebensächlich zu sein. Rechtsanwaltsfachangestellte sind mehr als Tippsen und Telefonistinnen.
Da wird die Freizeit von Angestellten respektlos bis 24 Uhr ausgenutzt und über Gehälter und sonstige Rahmenbedingungen wird kein Wort verloren.
Dass immer weniger Schulabgänger sich für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten interessieren, weil die Arbeitsbedingungen schlecht sind, wird nicht benannt. Massagen, Coachings und nette Essen sollen darüber hinwegtäuschen, dass nicht angemessen bezahlt wird und die Armutsrente vorprogrammiert ist.
Nein, der Artikel wird nicht dazu beitragen, die Situation zeitnah dahingehend zu verbessern, dass wieder mehr Auszubildende gewonnen werden können. Das scheint auch nicht Ziel des Beitrags zu sein, im Gegenteil, es ist eher ein Aufruf dazu, Quereinsteiger "günstig" einzustellen und auf die "Dienste" von ausgebildeten Fachkräften künftig zu verzichten.
Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
§ 1 AEVO - Geltungsbereich - Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
§ 30 BBiG - Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, [...] und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer [...]oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
§ 1 ReNoPatAusb-FachEigV Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1. Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, 2. Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist, 3. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist, 4. Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Das heißt, Ausbilder können sein:
a) die zur Anwaltschaft zugelassenen Anwälte auf Grund der Zulassung, die bestellten Notare auf Grund der Bestellung
und
b) Fachangestellte und Fachwirte auf Grund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie des Vorliegens eines AdA-Scheins.
In 2014 befragte das Soldan Institut die Anwaltschaft nach ihrer Motivation, ReNos / RaFas auszubilden. Das Ergebnis fiel enttäuschend aus: Die Anwälte sähen das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen nicht als ausgewogen genug. Daher bilden immer weniger Kanzleien aus. Allerdings würden sich auch immer weniger ausbildungsfähige Schulabgänger finden lassen.
Nunmehr befragt das Soldan Institut uns Mitarbeiterinnen zu unserer Zufriedenheit, unserem Einkommen und vielen anderen Arbeitsbedingungen. Wir dürfen gespannt sein, was am Ende dabei herauskommt:
Die Prüfung wird am 24.06.2015 bestanden, die Ausbildung endet. Sie endet nicht erst mit der vertraglichen Vereinbarung, sondern mit Bestehen der Prüfung.
Wird am 25.06.2015 weiter gearbeitet, beginnt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es bedarf einer fristgerechten Kündigung und vor allem bedarf es einer angemessenen Vergütung der weiteren Tätigkeit des ehemaligen Azubis. Bis 24.06.2015 wird anteilig die Azubi-Vergütung gezahlt, ab dem 25.06.2015 ist Gehalt zu bezahlen.
Mindestens ist zwingend das Mindestarbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen. Bei Verstoß hiergegen handelt der Rechtsanwalt ordnungswidrig, gegebenenfalls strafrechtlich relevant wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Werden die Gehaltsansprüche verweigert, wäre die Rechtsanwaltskammer zu informieren oder gegebenenfalls der Zoll zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes.
Daher:
Arbeitskraft anbieten und wenn der Chef den Ex-Azubi rausschmeißt, ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vergütung bist zum fristgemäßen Ablauf des Arbeitsverhältnisses einfordern!
Thema von Catelyn im Forum Entscheidungen der Arb...
Das BAG hatte zum Branchenmindestlohn der Pädagogischen Mitarbeiter in Weiterbildungsgesellschaften zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Krankheitsfalle nicht den Mindestlohn, sondern nur den zuvor vereinbarten geringeren Lohn gezahlt. Das BAG stellt fest, dass das gesetzliche Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe auch im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen ist.
Die Entscheidung ist insofern auch für uns ReNos richtungsweisen, als sie sehr wahrscheinlich auch auf das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz zu übertragen ist.
Auch im Krankheitsfalle besteht für jede vereinbarte Arbeitsstunde ein Anspruch auf das Mindestentgelt, nicht nur für die tatsächlich gearbeiteten Stunden.
wir sind auch der Suche nach Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, die bei ver.di Mitglied sind. Wir müssen unsere Kräfte bündeln und gemeinsam handeln. Das ist aber nur möglich, wenn wir wissen, wo KollegInnen organisiert sind und ob sie bereit sind, sind für unsere Berufsgruppe zu engagieren, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und auf unsere zum Teil prekäre Gehaltssituation aufmerksam zu machen.
Gehälter auf Mindestlohnniveau sind nicht angemessen und bedeuten später Altersarmut.
Gefragt sind natürlich auch angestellte Anwälte, Rechts- und/oder Notarfachwirte oder die Kolleginnen und Kollegen, die noch über einen "Gehilfen"-Abschluss im Beruf verfügen.
Meldet euch, wenn ihr ver.di-Mitglieder seid, damit wir uns zusammentun können. Sonst finden wir euch nicht.
In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung vorgelegt, nach der das bisherige Entgelt von 6,44 € angehoben werden sollte. Dabei sah der Vorschlag vor, das bisher zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld und die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Jahressonderzahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und so den Mindestlohn zu erreichen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen erfolgreich mit einer Änderungskündigungsschutzklage. Sie obsiegte. Das Gericht erklärte, dass die bislang zusätzlichen Leistungen auch weiterhin zusätzlich zu zahlen sind, neben dem Mindestlohn.
Hinweis: Für die Änderungsschutzklage sind die selben Voraussetzungen nach dem KSchG zu erfüllen, wie auch für eine Kündigungsschutzklage.
Diesen Herrn Rechtsanwalt kennen wir noch aus der Vergangenheit. Er zahlte seinen Mitarbeiterinnen rund 1,60 € die Stunde Gehalt und wurde vom JobCenter wegen Sittenwidrigkeit in Anspruch genommen, die Sozialleistungen zurückzuzahlen.
Jetzt wartet er mit einer neuen Idee auf: Unterlagen können auch in Thailand gescannt und den e-Akten zugeordnet werden. Für 750 € im Monat.
Klingt zunächst gut und nach deutlich mehr als Mindestlohn. Ist es aber gar nicht, wenn man genau hinschaut:
Jeder einzelne Monat hat bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag unterschiedliche Arbeitstage. Im Januar 2015 sind es 22 Tage, im Februar nur 20, im Juli und Dezember sind es sogar 23 Arbeitstage.
Januar 2015: 8,50 € x 22 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag aus dem obigen Sachverhalt = 1.309 € brutto Februar 2015: 8,50 € x 20 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag = 1.190 €
In diesen beiden Monaten ist auch mit einem Bruttogehalt von 1.350 € der Mindestlohn erreicht, es sind jedoch im Januar 2015 keine 8,90 € mehr, wie noch in der obigen Pauschalberechnung ermittelt.
Juli, Dezember 2015: 8,50 x 23 Arbeitstage x 7 Stunden = 1.368,50 €
Der Mindestlohn wird um 18,50 € in einem so langen Monat unterschritten! Obgleich die Pauschalberechnung noch zu einem angeblichen Stundenlohn von 8,90 € führte.
Ein Pauschalisierung des monatlichen Bruttoentgeltes funktioniert nur dann, wenn er insgesamt über dem Mindestlohn eines langen Monats liegt. Hier wären also mindestens 1.370 € monatlich zu vereinbaren, dann wären sowohl für lange als auch für kurze Monate alle Stunden mit Mindestlohn abgedeckt und darüber hinaus könnte noch die eine oder andere Überstunde in kurzen Monaten abgeleistet werden (Achtung: Aufzeichnung!)
Die 8,90 € aus der oben angegebenen Pauschalberechnung sind also nur Augenwischerei.
Soweit nach wie vor Zweifel bestehen, ob auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen freiberuflich tätigen Rechtsanwälten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Mindestlohngesetz anzuwenden ist, hier ein Hinweis darauf, dass zumindest der DAV keinerlei Zweifel hegt: http://anwaltverein.de/downloads/Fachang...sten-Texten.pdf
Unter "3. Vergütung" stellt der Deutsche Anwaltsverein klar:
"Da in Kürze ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wird, sollte sich die Vergütung von ausgebildetem Fachpersonal schon jetzt daran orientieren."
Bitte lasst keine Ausreden gelten, auch wenn derzeit viele Fehlinformationen herumgeistern (z. B.: "Das gilt nicht für freiberufliche Rechtsanwälte", "Das gilt nur bei Neueinstellungen", "ReNos sind keine Lohnempfänger, das gilt für uns nicht"). Das Arbeitsverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ReNos ist ein solches zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das MiLoG ist voll umfänglich anzuwenden. In den Ausnahmeregelungen ist nichts davon geschrieben, dass die Angestellten in Anwaltsbüros vom Mindestlohn ausgenommen seien. Die Ausnahmen sind dort abschließend geregelt.
In Anbetracht des kommenden Mindestarbeitsentgelts kann es künftig wichtig sein, dass Überstunden dokumentiert werden, wie dieses Urteil des LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2014, 2 Sa 180/13, zeigt. Wenn im Arbeitsvertrag für 40 Stunden pro Woche ein Bruttogehalt von 1.480,00 € vereinbart ist, ist darin nur noch maximal 1 Überstunde enthalten. Jede weitere Überstunde ist gesondert zu bezahlen, um den Gesamtmindestlohn nicht zu unterschreiten. Aufschreiben und gegenzeichnen lassen!
Wenn ihr laut Arbeitsvertrag für die 40 vereinbarten Wochenstunden nur Mindestlohn bekommt (also 40 Stunden x 8,50 € x 13 Wochen : 3 Monate = 1.473,33 €), muss jede weitere Überstunde vergütet werden! Vereinbarungen, dass im Bruttogehalt 10 Überstunden enthalten sind, sind dann unwirksam. Die Überstunden sind sicherheitshalber zu dokumentieren, am besten vom Chef gegenzeichnen lassen, wenn ihr länger als vereinbart arbeitet.
Will der Chef nicht mehr bezahlen, als bisher, ist die Wochenstundenzahl zu reduzieren:
1200 € : 8,50 € = 141,18 Stunden im Monat.
Das mal 3 Monate : 13 Wochen = 32,57 Stunden pro Woche.
Warum x 3 Monate : 13 Wochen? Weil ein Monat nicht nur 4 Wochen hat, wird auf Quartal (3 Monate à 13 Wochen) umgerechnet. Man könnte auch x 12 Monate : 52 Wochen rechnen, die beiden Zahlen können mathematisch gegeneinander gekürzt werden au 3 und 13.
am 03.07.2014 hat der Bundestag nunmehr das sogenannte Mindestlohngesetz beschlossen. Es wird aller Voraussicht nach zum 01.01.2015 in Kraft treten. Nach diesem Gesetz dürfen Arbeitgeber künftig kein Stundenbruttogehalt mehr unter 8,50 € mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren.
Der vollständige Name des Gesetzes lautet:
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Die Kurzform ist:
Mindestlohngesetz – MiLoG
Den Referentenentwurf der Bundesregierung zum MiLoG vom 19.05.2014 findet ihr hier:
Sobald das MiLoG im BGBl. verkündet ist, wird der Link hier aktualisiert.
Immer wieder werden wir mit Fragen konfrontiert, zu denen wir hier kurz Antworten geben wollen:
1. Gilt der Mindestlohn auch für uns? Wir sind doch Gehaltsempfänger und keine Lohnempfänger. Wir sind doch keine Arbeiter, wir sind Angestellte.
§ 1 – MiLoG führt aus, dass ALLE ARBEITNEHMER Anspruch haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
Die derzeitige Höhe des Mindestlohnes ergibt sich aus § 1 Absatz MiLoG. Sie beziffert sich auf 8,50 € je Zeitstunde ab dem 01.01.2015.
Das Mindestarbeitsentgelt ist also auch durch Rechtsanwälte an ihre Mitarbeiter zu zahlen. Auch wenn der Mindestlohn selbstverständlich nicht für Freiberufler und Selbstständige gilt, so gilt er doch für deren Angestellte. Die Rechtsanwälte sind Arbeitgeber, die ReNos sind Arbeitnehmer und entsprechend darf kein Gehalt mehr unter 8,50 € pro Arbeitsstunde vereinbart und gezahlt werden.
2. Wie berechne ich mein Mindestarbeitsentgelt?
Zur Berechnung des Bruttomonatsentgelts steht nichts im MiLoG. Die Berechnung ergibt sich einfach aus den vereinbarten Stunden und auf 3 Monate entfallende 13 Wochen. 1 Monat hat nicht nur vier Wochen, ein Monat hat nicht 30 immer 30 Tage. Das Arbeitsentgelt ist auf 13 Wochen bzw. 3 Monate hochzurechnen.
Ein Vorstandsmitglied von RENO Sachsen-Anhalt das Problem auf www.prorenos.de mal wie folgt formuliert:
„Meiner Meinung nach ist die Formel reine Logik in Verbindung mit Mathematik. Letztlich geht es nur darum, ein monatliches Gehalt in einen durchschnittlichen Stundenlohn umzurechnen. Da nun jeder Monat unterschiedlich lang ist und ich im Februar mein Geld bereits nach 28 Tagen, im März aber erst nach 31 Tagen verdient habe, erzielt man ja in Wirklichkeit auch jeden Monat einen unterschiedlichen Stundenverdienst. Die genaueste Methode einer Durchschnittsberechnung ist also die Ermittlung des Jahresgehalts (Monatsentgelt * 12), dann runterrechnen auf den Wochenverdienst (: 52 Wochen, ein Tag, im Schaltjahr 2 Tage werden "geopfert"). Den nun bekannten durchschnittlichen Wochenverdienst dividiert man mit der Zahl der vereinbarungsgemäß zu leistenden Wochenstunden. Fertig.
Die Formel Gehalt * 12 / 52 kann man nach mathematischen Regeln kürzen auf die Formel Gehalt * 3 / 13.
Einem Chef, der das nicht versteht und eine "Fundstelle" als Beleg haben möchte, weil für ihn vermutlich 1 Monat = 4 Wochen sind (statt richtig 4,3333333), sagt man am besten: "ok, dann gehe ich jeden Monat nach Hause, wenn 4 Wochen rum sind. Die restlichen Tage können Sie ja darüber nachdenken, warum ich nicht da bin"
Gern kann jedoch auch auf die Ermittlung des Urlaubsentgelts verwiesen werden: § 11 BurlG
Die Formel lautet wie folgt:
8,50 € x vereinbarte Wochenstundenzahl x 13 Wochen : 3 Monate = Stundenbruttogehalt
Beispiel:
Laut Arbeitsvertrag sind 40 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart. Es ist wie folgt zu rechnen:
8,50 € x 40 Std. x 13 Wochen : 3 Monate = 1.473,33 €
3. Was soll ich bei Gehaltsverhandlungen verlangen?
Bei jeder Gehaltsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn für Aushilfskräfte und Ungelernte als unterste Einkommensgrenze gilt. Da wir als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellte über eine abgeschlossene einschlägige Berufserfahrung verfügen, stehen uns ohne Weiteres höhere Gehälter zu. Dabei sind neben der abgeschlossenen Berufsausbildung auch Berufsjahre und Qualifikationen zu berücksichtigen.
Weniger als 10,00 € pro Stunde sollte kein(e) ReNo als Berufseinsteiger(in) erhalten.
4. Was ist außerdem zu beachten?
Bei der Berechnung, ob tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird, sind Sonderzahlungen des Arbeitgeber mitzurechnen. Das Bruttogehalt kann also niedriger sein, wenn daneben Extras gezahlt werden.
Zu dieser Pressemitteilung haben wir dem Soldan Institut ein Schreiben zukommen lassen, das wir euch hier in Ausschnitten gern zur Kenntnis geben wollen:
"Erstaunliches tritt zutage bei einer Befragung von 1700 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland, wenn sie nach den rückläufigen Zahlen der abgeschlossenen Ausbildungsverträge gefragt werden. Vorgeschoben werden Argumente wie Unausgewogenheit von Aufwand und Nutzen, zu hohe Kosten für eine Auszubildende und geringe Ausbildungsfähigkeit von Schulabgängern. Würde man jedoch die Fachangestellten und auch die Schulabgänger zur Problematik befragen, ergäbe sich ein ganz anderes Bild. Ursache und Wirkung werden in den Erklärungen der Anwaltschaft klar vertauscht. Im Kammerreport der Rechtsanwaltskammer Thüringen im April 2014 (Ausgabe 2/2014) wird auf Seite 2 die Frage gestellt „Fachkräftemangel aufgrund schlechter Bezahlung?“. Zunächst wird auf ein anonym zugegangenes Stellenangebot – veröffentlicht bei einem JobCenter in Thüringen - hingewiesen. Das Stellenangebot beinhaltet eine Vollzeitstelle (also ca. 40 Arbeitswochen pro Stunde) bei 1.200 € Bruttomonatsvergütung oder Teilzeit (Stundenzahl nicht angegeben) bei 600 € Vergütung monatlich. „Die Einsenderin hatte auf dem Angebot handschriftlich vermerkt: Noch Fragen bzgl. Fachkräftemangel?“ Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hält diese Frage vor dem Hintergrund sinkender Ausbildungszahlen und dem daraus zukünftig entstehenden Fachkräftemangels für berechtigt, kommt dann aber zu einem völlig falschen Schluss: „Es ist zu empfehlen, sich in diesem Zusammenhang auf die wohl kommenden Mindestlöhne einzurichten, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tätigkeit einer ReFa sicherlich qualitativ nicht dem Mindestlohnsektor zuzurechnen ist […]“. Dabei fallen gleich zwei kleine Wörtchen auf, die zeigen, dass der Ernst der Lage nicht erkannt ist. Zum einen wird nur empfohlen, den wohl kommenden Mindestlohn zu zahlen. Was bedeutet, dass bekannt ist, dass derzeit (nicht nur im Kammerbezirk Thüringen) sehr wohl zum Teil deutlich weniger als 8,50 € pro Stunde Gehalt gezahlt wird. Zum anderen wird vage angedeutet, dass ja irgendwie klar ist, dass ReFas nicht dem Mindestsektor zuzuordnen sind, aber sich dies offenbar aus irgendwelchen Gründen dann doch nicht vermeiden lässt. Die Kammer hätte hier klar Stellung zu ihren Fachkräften beziehen können. Stattdessen wird etwas empfohlen, was Selbstverständlichkeit ist: Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung haben Anspruch auf eine angemessene Bezahlung außerhalb des Niedriglohnsektors. Damit ist auch eine Bezahlung von 8,50 € pro Stunde nicht ausreichend, denn dieser Stundenbetrag liegt sehr wohl noch im Niedriglohnsektor. Zum anderen ist der angedachte Mindestlohn von 8,50 € für Arbeiter und Angestellte als absolut unterste zu zahlende Grenze vorgesehen, die in nicht erlernten Berufen oder als Hilfskräfte arbeiten. Es ist bedauerlich, dass eine Einführung eines Mindestlohnes von 8,50 € vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Anwaltskanzleien und Notariaten in Deutschland eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse bringen würde. ----- Der Abgrenzung des Niedriglohnbereichs wurde eine international verwendete Definition zu-grunde gelegt. Niedriglohn liegt vor, wenn der Verdienst eines Beschäftigten kleiner als zwei Drittel des Medianverdienstes, also des mittleren Verdienstes aller Beschäftigten, ist. Die so für 2010 bestimmte Niedriglohngrenze, unterhalb derer alle Verdienste als Niedriglöhne gelten, lag bei 10,36 Euro Bruttostundenverdienst (Pressemitteilung Nr. 308 vom 10.09.2012, Statistisches Bundesamt). In Diskussionen mit Kolleginnen und Kollegen über die Gehaltsfrage bei Rechtsanwaltsfachange-stellten müssen wir leider immer wieder feststellen, dass die gezahlten Gehälter derzeit im Re-gelfall im Rahmen von 1.200,00 € - 1.600,00 € brutto liegen, mithin bei einer 40-Stunden-Woche bei einem Stundengehalt zwischen 6,92 € bis etwa 9,23 €, wobei weniger als 8,00 € pro Stunde tendenziell eher die Regel sind. ----- Eine Anhebung der Gehälter auf 8,50 € pro Stunden würde schon Abhilfe schaffen. Indes ist tragisch, dass diese Anhebung lediglich auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgt und nicht, weil der deutschen Anwaltschaft die Qualifikationen ihrer Fachangestellten dies wert sind. Im Gegenteil lässt das Zitat aus dem Kammerreport der Kammer Thüringen vermuten, dass die Entwicklung hin zum Mindestlohn mit Bedauern zur Kenntnis genommen und dass lediglich aus reiner Verzweiflung die Zahlung des Mindestlohns angeraten wird. Das Tätigkeitsfeld einer Rechtsanwaltsfachangestellten ist sehr umfangreich. Die Rechtsanwaltsfachangestellte ist eine qualifizierte Mitarbeiterin von Rechtsanwälten. Sie ist der erste Kontakt für den Mandanten am Empfang und am Telefon. Zudem organisiert sie den Post-, E-Mail- und Faxverkehr, fertigt Schriftsätze nach Diktat, bearbeitet Korrespondenzen selbstständig, erstellt Rechnungen nach gesetzlichen Vorschriften, ist für die Terminvereinbarung zuständig, notiert und überwacht Fristen, übernimmt Buchführungsaufgaben und plant Besprechungen; zudem wird das gesamte Kosten-, Mahn- und Zwangsvollstreckungswesen von ihr selbstständig bearbeitet. Wir sprechen hier also nicht über ungelernte Hilfskräfte sondern über qualifiziertes Fachpersonal, das eine anspruchsvolle und intensive dreijährige Berufsausbildung absolviert hat. ---------------- Zur Problematik der zurückgehenden Ausbildungsverträge und dem zu erwartenden Fachkräftemangel trägt Vorstehendes deutlich bei. Schulabgänger informieren sich, wenn sie sich für eine Berufsausbildung interessieren. Sie wollen gut ausgebildet sein, sie wollen bereits während der Ausbildung eine angemessene Vergütung erzielen, sie erwarten nach der Ausbildung eine angemessene Bezahlung und ein gutes, motivierendes und sie respektierendes Arbeitsumfeld. Nur wenige Anwaltsbüros bieten das alles. Bereits bei der Ausbildungsvergütung lässt sich feststellen, dass diese nach wie vor in einigen Kammerbezirken deutlich unter den Einkünften liegt, die ein arbeitsloser Jugendlicher als Sozialleistung bezieht. In Mecklenburg-Vorpommern finden sich auf der Seite der Rechtsanwaltskammer Hinweise zur Ausbildungsvergütung, wonach im 1. Ausbildungsjahr durchschnittlich 255,00 €, im zweiten Jahr 280,00 € und im dritten Jahr 325,00 € angemessen sein sollen. Daneben findet sich auch ein Verweis auf die Empfehlungen des DAV, der für Zahlung von jeweils 400,00 €, 520,00 € und 600,00 €. Allerdings werden Ausbildungsverträge mit den niedrigeren Beträgen – weil ortsüblich - selbstverständlich in das Kammerverzeichnis eingetragen. Kein Schulabgänger wird sich mit einer Ausbildungsvergütung zufrieden gegeben, die deutlich unter den Sozialhilfesätzen liegt, die einem Jugendlichen als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht. Schulabgänger befragen in Internetforen ihre potentiellen künftigen Kolleginnen und Kollegen nach möglichen Einkünften nach der Ausbildung, sie erkundigen sich nach Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten. Gerade unter den RaFas und ReNos dieses Landes ist der Frust jedoch deutlich zu spüren: Überstunden werden regelmäßig erwartet, aber nie vergütet. Dass RaFas / ReNos ständig gut informiert sind über aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen, wird selbstverständlich erwartet, Seminare und Fortbildungsmaßnahmen jedoch selten von der Kanzlei bezahlt. Selbst Fachliteratur ist in manchen Büros mangelhaft, veraltet oder überhaupt nicht vorhanden. Zusätzliche Leistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrkostenerstattung, Direktversicherungen) werden in aller Regel nicht gezahlt. Der Urlaubsanspruch wird auf den Mindesturlaub nach dem BUrlG reduziert. Nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter empfehlen ihren Beruf – der ihnen im Übrigen inhaltlich sehr häufig große Freude und berufliche Befriedigung bietet – an den Nachwuchs weiter. Ein Großteil der gut ausgebildeten Fachkräfte sucht sich Stellen in anderen Branchen – weil sie nicht mehr damit einverstanden sind, wie ihre Berufsgruppe von den eigenen Chefs behandelt wird. ------ Die Rechtsanwaltskammer Thüringen versucht in einer Presseerklärung vom 22.05.2013, den Rückgang der Ausbildungszahlen mit geburtenschwachen Jahrgängen zu erklären und wirbt gleichzeitig für einen vielseitigen, anspruchsvollen Beruf, der auch zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bietet. Wenn der Beruf so vielseitig und anspruchsvoll ist, wie er hier beworben wird, dann ist er auch entsprechend angemessen zu bezahlen. Hier widerspricht sich die Kammer hingegen selbst und empfiehlt nicht mal ein Jahr später beinahe widerstrebend, sich an dem (leider wohl) kommenden Mindestlohn zu orientieren. Betriebe, die gute und ausbildungsfähige Schulabgänger zu qualifiziertem Fachpersonal ausbilden wollen, müssen entsprechende Bedingungen schaffen, in denen sich der Auszubildende wohl fühl, respektiert wird mit seinen natürlich auch vorhandenen Unzulänglichkeiten und selbstverständlich auch angemessene Vergütungen zahlen. Ausbildungsfähige Schulabgänger gibt es nicht zum Nulltarif. Selbstverständlich kostet ein Azubi Zeit, Geld und manchmal auch Nerven. Aber er hat einen Anspruch darauf und der Aufwand macht sich später bezahlt: in gut ausgebildeten Fachkräften. Wir von PROReNos und mit uns viele Kolleginnen und Kollegen sind uns sicher, dass die sinken-den Ausbildungszahlen und der sich allmählich einstellende Fachkräftemangel mit der mehr als schlechten Bezahlung und den oft dürftigen Arbeitsbedingungen zusammenhängen. -----